|
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der Firma J.L. Rimmele & Sohn
1.
Bauleistungen
Bei
allen Arbeiten am Bau gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB, Teil B) in der bei Vertragsschluß gültigen Fassung.
Die nachfolgenden Regelungen gelten unter Ausschluß der VOB/B
auch, soweit es sich nicht um Bauleistungen handelt (z. B. friedhofsbezogene
Leistungen) oder die VOB/B nicht zur Vertragsgrundlage gemacht wurde.
2.
Sonstige Leistungen und Lieferungen
Für
friedhofsbezogene Arbeiten sowie für sonstige Leistungen, die
nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziff. 1 sind, oder
Bauleistungen, bei denen die Einbeziehung der Verdingungsordnung
für Bauleistungen nicht vereinbart wird, gelten die Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches ( §§ 631 ff. BGB),
soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
2.1
Angebot Angebotsunterlagen
Angebote
und Entwürfe werden durch den Auftragnehmer grundsätzlich
kostenfrei erstellt. Der Auftragnehmer kann Angebote und Entwürfe
soweit sie den üblichen Umfang überschreiten- gesondert
in Rechnung stellen, soweit hierauf vor der Erstellung hingewiesen
wurde und mit ausdrücklicher, gesonderter Erklärung durch
den Auftraggeber zugestimmt wird und wobei die jeweils gesetzlich
gültige Mehrwertsteuer enthalten ist. Im Falle einer Auftragserteilung
sind die in Rechnung gestellten Beträge auf den Gesamtpreis
anzurechnen.
2.2
Auftragsbestätigung
Bis
zur Auftragsbestätigung sind alle Angebote des Auftragnehmers
freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers
von der Bestellung des Auftraggebers ab, so kommt ein Vertrag in
diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftraggebers zustande.
2.3
Genehmigungen
Notwendige
behördliche und sonstige Genehmigungen zur Ausführung
des Auftrages, insbesondere die Genehmigung zur Aufstellung eines
Grabmals auf dem Friedhof werden durch den Auftragnehmer auf Kosten
des Auftraggebers beschafft. Im Falle der endgültigen Ablehnung
der erforderlichen Genehmigung ist der Auftraggeber berechtigt,
den Vertrag zu kündigen. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall
den Schadenersatz nach 2.8 nicht verlangen.
2.4
Leistungen und Lieferungen
Für
den Umfang und die Beschaffenheit des Werks ist die schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend. Weicht diese von der Bestellung
des Bestellers ab, so kommt ein Vertrag erst mit der Bestätigung
des Bestellers zustande. Die Grundsätze über das kaufmännische
Bestätigungsschreiben bleiben von dieser Regelung unberührt.
Die
Aufstellung des Grabmals erfolgt nach den Versetzrichtlinien des
BIV in der jeweils gültigen Fassung.
Für
Einzelwerkstücke und Steine mit besonders kleinen Abmessungen
gilt als kleinstes Abrechnungsmaß für eine zu bearbeitende
Fläche 0,25 qm, auch wenn das Einzelstück kleiner ist.
Unwesentliche
Abweichungen in Körnung, Farbe und Gefüge des Gesteins,
wie Flecken, Adern, Poren, Schattierungen und Versteinerungen aller
Art stellen keine Fehler dar, soweit diese in der Natur der verwendeten
Materialien liegen und üblich sind. Geringfügige Maßabweichungen
und Ebenheitstoleranzen bleiben vorbehalten, soweit diese Abweichungen
nicht erheblich und für den Auftraggeber zumutbar sind. Soweit
die Abweichungen im Sinne dieser Bestimmung erheblich bzw. für
den Auftraggeber unzumutbar sind, kann er die Abnahme des Werkes
verweigern.
Bei
polierfähigen Weichgesteinen sind Polituren aufgrund von Witterungseinflüssen
und bei starker Belastung nur bedingt haltbar. Für Beeinträchtigungen
der Polituren durch Witterungseinflüsse, die auch bei fachmännischer
Verarbeitung unvermeidbar sind, wird jegliche Gewährleistung
ausgeschlossen.
2.5
Lieferzeit
Wird
die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt
oder unverschuldetes Unvermögen des Auftragnehmers oder seiner
Zulieferer sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse
verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Leistungsfrist
um die Dauer der Verzögerung, höchstens aber um 3 Wochen
bzw. bei witterungsbedingten Verzögerungen höchstens um
6 Wochen.
Ist
der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so
kann er im Falle des Verzuges des Auftragnehmers Ersatz des Verzugsschadens
nur verlangen, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
Im
Falle des Lieferverzuges kann der Auftraggeber auch eine angemessene
Nachfrist setzen mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Werkes
nach Ablauf der Frist ablehne. Die Nachfristsetzung hat schriftlich
zu erfolgen.
Nach
erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt,
durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ist
der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
so beschränkt sich der Schadensersatzanspruch bei einfacher
Fahrlässigkeit auf höchstens 10 v.H. der Auftragssumme.
Der Anspruch auf Lieferung ist nach Abgabe dieser Erklärung
ausgeschlossen.
Die
Einhaltung der Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten
der dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtungen voraus.
Eine
förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei
es verlangt. Wird keine Abnahme verlangt, gilt diese als erfolgt,
wenn der Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der
Fertigstellungsmeldung oder der Rechnung keine Einwendungen gegen
die Ausführung des Werkes erhebt.
Bei
Annahmeverzug des Auftraggebers oder bei schuldhafter Verletzung
von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer
berechtigt, den ihm entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen (Lagerkosten) zu verlangen.
2.6
Erfüllungsort
Erfüllungsort
für Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des Betriebes des
Auftragnehmers und sein Geschäftslokal, soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart ist.
2.7
Vergütung
Ist
die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und vom Auftraggeber
abgenommen, so ist die Vergütung inklusive der gesetzlichen
Mehrwertsteuer nach einfacher Rechnungslegung sofort und ohne jeden
Abzug zu entrichten. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen.
2.8
Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt
der Auftraggeber vor Ausführungsbeginn den Werkvertrag, so
ist der Auftragnehmer berechtigt, 5 % der Nettoauftragssumme als
pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt
ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden
nachzuweisen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch
den Auftragnehmer bleibt unberührt.
2.9
Gewährleistung
Offensichtliche
Mängel müssen spätestens zwei Wochen nach der Abnahme
schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können
Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel
nicht mehr geltend gemacht werden.
Bei
berechtigten Mängelrügen hat der Auftraggeber zunächst
das Recht auf Nachbesserung.
Solange
der Auftragnehmer seiner Verpflichtung auf Mängelbeseitigung
durch Nachbesserung nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht,
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der ersten
Nachbesserung vorliegt.
Ist
eine Nachbesserung oder Ersatzleistung unmöglich, schlägt
sie fehl, oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber einen
entsprechenden Preisnachlaß oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.
3.
Mangelfolgeschäden
Ansprüche
auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Werk selbst entstanden
sind verjähren in sechs Monaten, bei Bauwerken (z.B. auch Grabmalen)
in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme
des Werkes. Unberührt bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
4.
Eigentumsvorbehalt
Das
Eigentum am Liefergegenstand geht -soweit nicht zuvor ein Eigentumsübergang
kraft Gesetzes erfolgt ist- erst mit vollständiger Bezahlung
der Vergütung über.
Der
Auftragnehmer gilt bis zur vollständigen Bezahlung als Verwahrer
i.S.d. §§ 688 ff. BGB.
Soweit
dies nach der maßgeblichen Friedhofsordnung erforderlich ist,
gibt der Auftraggeber schon jetzt seine Zustimmung zur Entfernung
des Werkes, wenn sich der Auftraggeber trotz zweimaliger, schriftlicher
Mahnung länger als 2 Monate nach Fälligkeit der Vergütung
im Zahlungsverzug befindet.
Sind
im Zuge der Entfernung von montierten Metallschriften / Kreuzen
optische Mängel wie Bohrlöcher zurückgeblieben ,
so berechtigt dies nicht zu Schadensersatz.
Der
Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen
und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Ist
der Auftraggeber gewerblicher Wiederverkäufer der gelieferten
Gegenstände, so dürfen die Gegenstände im Rahmen
einer odnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert
werden.
In
diesem Falle werden dem Auftragnehmer die Forderungen des Auftraggebers
gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt
in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes
abgetreten, der diese annimmt.
Bei
Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat
sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum
vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt
gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer
hiermit ab.
5.
Aufrechnung
Die
Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht
kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen
aus dem Werkvertrag beruht.
6.
Angebots- und Entwurfsunterlagen
Eigentums-
und Urheberrechte an den vom Auftragnehmer erstellten Zeichnungen,
Entwürfen, Modellen und Kostenanschlägen behält sich
der Auftragnehmer vor. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung
des Auftragnehmers weder vervielfältigt, noch dritten Personen,
ausgenommen Familienangehörigen insbesondere keinen Konkurrenzbetrieben
zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags
unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.
Der
Auftragnehmer setzt bei Bestellungen nach vorgefertigten Zeichnungen
voraus, daß sich der Auftraggeber das Ausführungsrecht
gesichert hat. Der Auftragnehmer wird für den Fall, daß
dies nicht erfolgt ist, durch den Auftraggeber für eventuelle
Urheberrechtsverletzungen aus der Auftragsausführung nach vorgefertigter
Zeichnung von der Haftung freigestellt.
Kommt
es zu keinem Auftrag , so ist der Auftragnehmer berechtigt die angefallenen
Kosten mindestens in einer Höhe von 2 % der Angebotssumme in
Rechnung zu stellen.
7.
Gerichtsstand
Sind
die Vertragsparteien entweder Vollkaufleute, juristische Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz
des Auftragnehmers .
8.
Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen
gemäß § 48 b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG)
Ges.
bürgerlichen Rechts Rimmele u Sohn GdbR, Giselastraße
2, 82319
wird hiermit bescheinigt, dass der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger)
von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48 Abs. 1 EStG befreit ist.
|